Keine Haftung für Internetanschluss im Hotel

Ein Hotelbetreiber, der seinen Gästen einen Internetzugang über einen passwortgeschützten WLAN-Router anbietet und sie vor Nutzung auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinweist, haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste.
Mangels einer eigenen Urheberrechtsverletzung scheidet eine Haftung des Hotelbetreibers als Täter oder Teilnehmer aus. Ferner fehlt es an einer Störerhaftung, wenn zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Eine weitergehende Prüfpflicht vor Bekanntwerden einer von einem Gast begangenen ersten Rechtsverletzung besteht für den Hotelbetreiber – unabhängig von der Frage, ob sein Geschäftsmodell durch die Auferlegung präventiver Prüfpflichten nicht ohnehin gefährdet ist – aufgrund der Verschlüsselung nicht.
Mahnt nun ein Rechteinhaber den Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine urheberrechtswidrige Tauschbörsennutzung erfolgt ist, in Kenntnis der Tatsache, dass der Anschluss für ein Hotel genutzt wird, ab, stellt dies einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Hotelbetreibers dar, da dem Rechteinhaber bekannt ist, dass in einer derartigen Fallkonstellation der Anschlussinhaber nicht per se für Rechtsverletzungen seiner Gäste haftet. Zur Vermeidung eines Gewerbeeingriffs obliegt es daher dem Rechteinhaber (jedenfalls bei Inanspruchnahme des Hotelbetreibers) vor eine Abmahnung eine sog. Berechtigungsanfrage ohne Unterlassungsforderung zur Sachverhaltsaufklärung zu stellen.