Der Betreiber eines kostenlosen öffentlichen Internetzugangs per WLAN (sog. WLAN-Hotspot) sind nicht verpflichtet, die Nutzer vor Zugang zum Internet zu identifizieren und deren Verkehrsdaten während der Nutzung zu speichern.
Insbesondere sind dynamische IP-Adressen nicht als Rufnummer oder andere Anschlusskennung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes anzusehen. Durch eine Rufnummer wird in einem Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut. Dieser Zweck kann von Rufnummern nur dann erfüllt werden, wenn diese für eine gewisse Dauer vergeben werden. Dadurch unterscheiden sich Rufnummern von bloßen Nummern, die generell der, auch nur vorübergehenden, Adressierung in Telekommunikationsnetzen dienen. Dynamische IP-Adressen sind zwar Zifferfolgen und dienen der Adressierung, sie sind jedoch keine Rufnummern oder andere Anschlusskennung, weil sie nicht dauerhaft dazu dienen, ein bestimmtes Ziel innerhalb des Netzes zu erreichen.
Auch stellen die Daten, auf die sich eine mögliche Speicherpflicht erstreckt, keine Bestandsdaten dar. Bei Bestandsdaten handelt es sich um Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden. Eine solche Erhebung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn der Dienst dem jeweiligen Nutzer kostenlos angeboten wird.
Darüber hinaus stellen auch die Vorschriften über die Vorratsspeicherung, welche durch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Urt. v. 02.03.2010 - 1 BvR 256/08) für insgesamt verfassungswidrig erklärt wurden, keine Befugnis zur Erhebung von Nutzerdaten dar.