Mit Urteil vom 13. Februar 2026 (Az. 142 C 9786/25) hat das Amtsgericht München eine Entscheidung getroffen, die für die urheberrechtliche Bewertung von KI-generierten Inhalten von erheblicher Bedeutung ist. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Logos, die unter Einsatz generativer künstlicher Intelligenz erstellt wurden, urheberrechtlichen Schutz genießen können und ob der Nutzer der KI als Urheber anzusehen ist.
Der Kläger hatte mehrere Logos mithilfe eines KI-Systems generiert und machte geltend, er sei aufgrund seiner Eingaben und der Steuerung des Erstellungsprozesses Urheber der entstandenen Werke. Er argumentierte, dass insbesondere die von ihm formulierten Prompts sowie die iterative Einflussnahme auf den Output eine persönliche geistige Schöpfung begründeten. Das Gericht setzte sich daher mit der grundlegenden dogmatischen Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen ein mit KI erzeugtes Ergebnis die für den Schutz nach § 2 UrhG erforderliche persönliche geistige Schöpfung darstellen kann.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist der in der deutschen und europäischen Rechtsprechung verankerte Grundsatz, dass nur ein Mensch Urheber sein kann und dass ein Werk Ausdruck freier kreativer Entscheidungen sein muss, in denen sich die Persönlichkeit des Schöpfers widerspiegelt. Technische Hilfsmittel stehen dem grundsätzlich nicht entgegen. Auch Fotografie, Bildbearbeitungssoftware oder CAD-Programme schließen Urheberrechtsschutz nicht aus, solange der Mensch die maßgeblichen schöpferischen Entscheidungen trifft. Vor diesem Hintergrund prüfte das Gericht, ob die KI im konkreten Fall lediglich als Werkzeug fungierte oder ob sie die gestalterischen Entscheidungen im Wesentlichen selbstständig traf.
Das Amtsgericht stellte klar, dass allein die Nutzung einer generativen KI und das Formulieren auch detaillierter Prompts nicht automatisch zu einer persönlichen geistigen Schöpfung führen. Entscheidend sei vielmehr, ob der menschliche Beitrag das konkrete Ergebnis in einer Weise präge, dass sich eine individuelle Gestaltung erkennen lasse. Wo die KI auf Grundlage statistischer Wahrscheinlichkeiten eigenständig gestalterische Entscheidungen treffe und der Nutzer lediglich den Rahmen vorgebe, fehle es regelmäßig an der erforderlichen Zurechenbarkeit einer individuellen schöpferischen Leistung. Im entschiedenen Fall verneinte das Gericht daher den Urheberrechtsschutz, da sich keine hinreichend konkrete und prägende Gestaltungshandlung des Klägers feststellen ließ.
Besonders bemerkenswert ist jedoch die grundsätzliche Einordnung des Gerichts. Anders als in vielen bisherigen Stellungnahmen in Literatur und Praxis hat das Amtsgericht nicht pauschal festgestellt, dass KI-generierte Inhalte generell vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen seien. Vielmehr hat es ausdrücklich offengelassen beziehungsweise anerkannt, dass ein Schutz in Betracht kommen kann, wenn der menschliche Einfluss im Einzelfall ein hinreichendes Maß an kreativer Steuerung und konkreter Formgestaltung erreicht. Damit differenziert das Gericht stärker als zahlreiche frühere Stimmen, die KI-Outputs nahezu reflexartig als gemeinfrei qualifizierten.
In diesem Zusammenhang verdient auch der Blick in die internationale Entwicklung Beachtung. In der viel diskutierten Entscheidung „Zarya of the Dawn“ des U.S. Copyright Office wurde der urheberrechtliche Schutz für rein KI-generierte Bildbestandteile eines Comics versagt, während die vom Menschen geschaffene Auswahl, Anordnung und Textgestaltung als schutzfähig anerkannt wurde. Dort wurde betont, dass Inhalte, die autonom von einer KI erzeugt werden, mangels menschlicher Urheberschaft nicht geschützt seien. Das Münchener Urteil knüpft zwar an den Grundsatz der menschlichen Schöpfung an, geht jedoch einen entscheidenden Schritt weiter: Es stellt ausdrücklich klar, dass KI-generierte Ergebnisse nicht per se schutzunfähig sind, sondern im Einzelfall sehr wohl urheberrechtlich geschützt sein können, sofern der menschliche Beitrag hinreichend konkret, steuernd und prägend ist.
Gerade hierin liegt die eigentliche Tragweite der Entscheidung. Erstmals wird von einem deutschen Gericht ausdrücklich anerkannt, dass KI-gestützte Werke nicht automatisch außerhalb des Urheberrechts stehen, sondern dass es auf eine differenzierte Prüfung des konkreten Schöpfungsprozesses ankommt. Diese Öffnung markiert ein Novum in der deutschen Rechtsprechung. Während bislang überwiegend abstrakt über die fehlende „menschliche Schöpfung“ bei KI-Outputs argumentiert wurde, entwickelt das Amtsgericht München eine dogmatisch anschlussfähige Lösung: Maßgeblich ist nicht das Werkzeug, sondern der Grad der menschlichen kreativen Durchdringung des Ergebnisses.
Für Unternehmen, Kreative und Entwickler von KI-Systemen bedeutet dies zweierlei. Einerseits bestätigt das Urteil, dass rein automatisiert erzeugte Inhalte ohne substanzielle menschliche Gestaltung regelmäßig keinen Schutz genießen. Andererseits eröffnet es erstmals klar erkennbar die Möglichkeit, dass bei intensiver konzeptioneller Vorarbeit, gezielter Steuerung, Auswahlentscheidungen und substantieller Nachbearbeitung ein urheberrechtlich geschütztes Werk entstehen kann. Damit wird die Diskussion von einer pauschalen Ablehnung hin zu einer differenzierten Einzelfallprüfung verschoben.
Im Ergebnis stellt das Urteil des Amtsgerichts München einen wichtigen Meilenstein in der urheberrechtlichen Einordnung von KI-Ergebnissen dar. Es ist kein radikaler Bruch mit dem Grundsatz der menschlichen Urheberschaft, wohl aber eine präzisierende und praxisrelevante Fortentwicklung. Indem das Gericht die Schutzfähigkeit nicht kategorisch verneint, sondern an konkrete menschliche Gestaltungshandlungen knüpft, schafft es erstmals in Deutschland eine justizielle Leitlinie für die Bewertung KI-gestützter Kreativprozesse. Für die Beratungspraxis im Urheberrecht und im Bereich Künstliche Intelligenz bedeutet dies, dass die sorgfältige Dokumentation menschlicher Einflussnahme künftig eine zentrale Rolle spielen wird – nicht nur technisch, sondern auch strategisch im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit von Rechten.