Die Leitsätze des Lebensmittelbuches haben für die Beurteilung einer mutmaßlichen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise über die Eigenschaften eines Lebensmittels lediglich Indizwirkung.
Geschützt sind nicht die Anforderungen an die Beschaffenheit von Produkten, sondern die informierte Entscheidung des Verbrauchers. Es kommt daher maßgeblich auf dessen Erwartungen und auf die konkrete Aufmachung des Produktes an. Was der Verkehr bei Produkten erwarte, die als „Tee“ ähnlich bezeichnet werden, könne grundsätzlich nicht in erster Linie dem Lebensmittelbuch entnommen werden, und im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil sich die Leitsätze nicht zu den Produkten verhalten, die nur in der Bezeichnung oder Aufmachung auf Tee hinweisen, selbst aber keinen Tee enthalten, z.B. „Eistee“. Die konkrete Aufmachung, einschließlich der angegriffenen wörtlichen Angaben, erzeugten beim angesprochenen Verkehr auch nicht den Eindruck, der „sparkling tea“ sei so, wie in den Leitsätzen für Tee beschrieben, hergestellt. Vielmehr sei der Verkehr daran gewöhnt, dass ihm unter der Bezeichnung „Tee“ auch anders zubereitete Getränke angeboten und verkauft werden.