Marktführungsbehauptungen und neues Verbraucherleitbild

Marktführungsbehauptungen und neues Verbraucherleitbild

BHG, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 202/10

Wettbewerbsrecht Erfurt

Beansprucht ein Marktteilnehmer für sich die Position, die Spitzenstellung auf seinem angebotenen Gebiet zu sein, so wird der durchschnittlich verständige Verbraucher die übrigen Marktteilnehmer nur dann in Betracht ziehen, so sie ihm mit dem Marktführer als vergleichbar erscheinen.

Anlass zu dem aktuellen Urteil des BGH war die Frage, ob die vermeintliche Position als Marktführer bei den Verbrauchern auch sogleich die Vermutung nach sich ziehe, das dieser Marktteilnehmer auch der Umsatzstärkste ist. Der BGH hat hierbei nochmals auf das gewandelte Verbraucherleitbild hingewiesen, wonach dieser nicht mehr nur flüchtig und oberflächlich sondern durchschnittlich informiert und wohl verständig ist und aktuelle Werbeaussagen mit der gebotenen Aufmerksamkeit verfolge. Entsprechend höher sind auch die Anforderungen an die Vermutung einer Irreführung durch Werbeaussagen. Irreführend sei eine Werbung daher nur dann, wenn sie geeignet ist, um bei einem Großteil der umworbenen Verbraucher Fehlvorstellungen hervorzurufen und somit die tatsächlichen Marktverhältnisse wettbewerbswidrig zu beeinflussen.

Die Bewertung einer solch vermeintlichen Irreführung mache sich dabei jedoch nicht an starren Prozentsätzen fest sondern hängt vielmehr von der Bewertung der jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalls ab.