Persönlichkeitsrechte von Polizisten OLG Köln, Beschluss vom 08.10.2021 – 1 RVs 175/21

Persönlichkeitsrechte von Polizisten
OLG Köln, Beschluss vom 08.10.2021 – 1 RVs 175/21


Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in seinem Beschluss festgestellt, dass sich Fotografen gegen eine strafrechtliche Verurteilung nach dem Kunsturhebergesetz nicht auf die Pressefreiheit berufen können, wenn ihre Bildaufnahmen beispielsweise nicht zu besonderen Vorkommnissen, wie dem Korso und den dazu unmittelbar eingeleiteten polizeilichen Maßnahmen gemacht wurden, sondern nur wiederkehrende Vorkommnisse aufnehmen, wie zum Beispiel das Vorfahren eines Polizeiwagens mit Blaulicht, die Präsenz einer größeren Anzahl an Polizeibeamten sowie die erhebliche Staubildung.
Geht es um eine Grundrechtsverletzung von Personen, wie hier vorliegend das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Polizeibeamten, und um die Wahrnehmung von Grundrechten auf der anderen Seite, wie hier das Bildaufnehmen und das daraus folgende Berufen auf die Pressefreiheit, ist schlussendlich zu bestimmen, welches Interesse dem anderen überwiegt. Polizisten genießen im Amt als Repräsentanten des Staates zwar nicht denselben Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes wie als Privatperson, jedoch führe dies jedenfalls bei Routineeinsätzen nicht zur Annahme eines zeitgeschichtlichen Ereignisses, so das OLG. Würde ein solches zeitgeschichtliches Ereignis vorliegen, müsse im Fall der Abwägung der widerstreitenden Interessen das polizeiliche Interesse zurücktreten.
Werden die Gesichter der Polizeibeamten bei normalen Vorkommnissen hingegen verpixelt, ist ein überwiegendes Interesse seitens der Polizisten bereits auszuschließen. Denn im Fall der Verpixelung sei eine Beschränkung des Informations- und Aussagewertes ohnehin nicht zu befürchten gewesen. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht geschehen.
Damit hätte die anonymisierte Darstellung der Polizisten nur eine geringfügige Beschränkung für die eine Seite bedeutet und auf der anderen Seite dem Recht der abgebildeten Personen am eigenen Bild Rechnung getragen.