Persönlichkeitsrechtsverletzung durch nichtgenehmigte textliche Wiedergabe einer E-Mail in einer Presseveröffentlichung

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch  nichtgenehmigte textliche Wiedergabe einer E-Mail in einer Presseveröffentlichung

OLG Braunschweig, Beschl. v. 24.11.2011 – 2 U 89/11

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers einer E-Mail wird durch die nichtgenehmigte textliche Wiedergabe derselben in einer Presseveröffentlichung, die eine Auseinandersetzung mit den Ansichten und der Haltung des Verfassers erst erlaubt, als auch Hinweise enthält, die gegebenenfalls. seine Identifizierung ermöglichen, berührt. Das allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer Person umfasst dabei das Recht auf Anonymität und das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort. Diese Rechte folgen aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sollen grundsätzlich verhindern, dass persönliche Lebenssachverhalte gegen den Willen des Betroffenen offenbart werden, Kommunikationsinhalte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und seine Person so der Öffentlichkeit insbesondere durch Identifizierung und Namensnennung verfügbar gemacht wird. Das Selbstbestimmungsrecht erstreckt sich somit auch auf die Auswahl der Personen, die unmittelbar Kenntnis von einem Gesprächsinhalt oder Schriftstück erhalten sollen. Der Einzelne hat grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden.

Ob nun die nichtgenehmigte textliche Wiedergabe einer Email in einer Presseveröffentlichung einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers der Email begründet, ist anhand des Einzelfalls festzustellen und erfordert eine Abwägung aller betroffenen Interessen. Dabei muss berücksichtigt werden, ob die Angelegenheiten, die in der Email erörtert werden, die Öffentlichkeit wesentlich angehen, oder nur private Dinge ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen sollen. Der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit ist dann der Vorrang einzuräumen, wenn die Presseveröffentlichung ein berechtigtes Ziel verfolgt, das in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, und mit Informationen und Ideen ein Beitrag zu Fragen des öffentlichen Interesses geliefert wird.