Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 07.05.2013 entschieden, dass die Angabe der E-Mail-Adresse im Impressum zwingend ist und nicht durch Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer oder durch ein Online-Kontaktformular ersetzt werden kann. Eine Rechtswahlklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausreichend und eine gesonderte Hervorhebung sei daher nicht geboten.
In dem Rechtsstreit hat das Kammergericht darüber zu entscheiden, ob das Angebot eines Kontaktformulars zur Erfüllung der Vorgaben des TMG dafür ausreicht, dass ein Diensteanbieter in seinem Impressum eine Adresse für elektronische Post angeben muss. Zudem hatte das Kammergericht zu entscheiden, ob ein über die Angabe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehender Hinweis auf die Anwendung irischen Rechts auf das Vertragsverhältnis erforderlich ist.
Aus der Entscheidung des Kammergerichtes ergibt sich, dass die Angabe der E-Mail-Adresse im Impressum verpflichtend ist. Zu beachten ist in Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass es keinen Unterschied gibt zwischen wichtigen und unwichtigen Klauseln, was auch bei anderen Regelungen wichtig sein könnte.
In Bezug auf die Verpflichtung der Angabe der E-Mail-Adresse hat das EuGH mit Urteil vom 16.10.2008, Az.: C-298/07, entschieden, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse ist also, nach geltendem Recht, vorrangig.
In Bezug auf ein Online-Kontaktformular hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 19.07.2009, Az.: 44 O 97/07, entschieden, dass das Online-Kontaktformular nicht gleichwertig anzusehen ist. Der Verbraucher müsse sich in ein vorgegebenes Formular zwängen lassen, sei in der Anzahl der einzugebenden Zeichen begrenzt und/oder dass eine Archivierung der gesendeten Nachricht nicht möglich ist. Der Verbraucher muss sich darauf verlassen, dass ihm vom Anbieter eine Kopie zugeschickt wird. In diesem Fall müssen die Interessen des Anbieters gegenüber den des Verbrauchers zurücktreten.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Diensteanbieter an der Angabe der E-Mail-Adressen nicht vorbeikommen und somit die Angabe zwingenden Pflicht ist.