Unternehmen sind zunehmend auf Online-Bewertungen angewiesen. Entsprechend groß ist der Markt für Dienstleister, die negative Bewertungen entfernen oder zumindest „beanstanden“ wollen. Mit genau einem solchen Angebot hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu befassen.
Geklagt hatte ein Unternehmen, das Leistungen im Bereich Suchmaschinenoptimierung und Reputationsmanagement anbietet. Die Beklagte, eine Anwaltskanzlei, hatte sich auf ihrer Website kritisch mit dem Geschäftsmodell der Klägerin auseinandergesetzt und unter anderem behauptet, diese biete teilweise nicht ausführbare Leistungen an. Dagegen wandte sich die Klägerin mit einer Unterlassungsklage.
Das Oberlandesgericht gab der beklagten Kanzlei in diesem Punkt recht. Die beanstandete Äußerung sei eine zulässige Tatsachenbehauptung. Entscheidend war dabei die rechtliche Einordnung der angebotenen Leistungen. Die Klägerin warb unter anderem damit, bei Google-Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstoßen, „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden“. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei nicht um eine rein technische oder unterstützende Tätigkeit. Vielmehr erfordert das Vorgehen gegen Bewertungen regelmäßig eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls – etwa ob eine Bewertung rechtswidrig ist und welche Maßnahmen konkret in Betracht kommen. Damit liegt eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) vor.
Da die Klägerin keine entsprechende Erlaubnis nach dem RDG vorweisen konnte, durfte die Beklagte weiterhin behaupten, dass insoweit Leistungen angeboten werden, die tatsächlich nicht erbracht werden dürfen. Die Aussage sei daher nicht unwahr und damit zulässig. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass das Thema Google-Bewertungen rechtlich sensibel ist. Das bloße „Melden“ oder „Beanstanden“ von Bewertungen ist nicht automatisch eine neutrale Dienstleistung. Sobald eine rechtliche Bewertung erforderlich ist, bewegt man sich im Bereich erlaubnispflichtiger Rechtsdienstleistungen.
Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen sollten genau prüfen, welche Leistungen ihnen im Bereich Reputationsmanagement angeboten werden – und von wem. Anbieter ohne entsprechende Zulassung laufen nicht nur Gefahr, selbst gegen das RDG zu verstoßen. Auch ihre Leistungsversprechen können rechtlich angreifbar sein.