Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 eine praxisrelevante Entscheidung zur urheberrechtlichen Schutzreichweite von Illustrationen sowie zu den Anforderungen an die Darlegung einer behaupteten Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG getroffen. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen gestalterische Elemente aus Buchillustrationen in filmischen Darstellungen übernommen werden dürfen und welche Anforderungen an die konkrete Bezeichnung einer behaupteten Urheberrechtsverletzung zu stellen sind. Die Klägerin machte urheberrechtliche Ansprüche wegen der angeblichen Verwendung ihrer Illustrationen in bearbeiteter Form geltend. Sie vertrat die Auffassung, dass verschiedene gestalterische Merkmale ihrer Zeichnungen in Szenen eines Realfilms übernommen worden seien. In diesem Zusammenhang begehrte sie unter anderem Auskunft nach § 101 UrhG sowie auf Grundlage von § 242 BGB. Das Gericht hatte dabei insbesondere zu prüfen, ob die behaupteten Übereinstimmungen überhaupt hinreichend konkret bezeichnet worden waren und ob die übernommenen Gestaltungselemente urheberrechtlich geschützt sind.
Das LG Hamburg stellte zunächst klar, dass ein auf Auskunft gerichteter Klageantrag unzulässig sein kann, wenn die behauptete Rechtsverletzung lediglich abstrakt beschrieben wird. Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht, pauschal eine Verwendung von Illustrationen „in bearbeiteter Form“ zu behaupten. Vielmehr müsse die konkrete Verletzungsform hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Dies gelte insbesondere im Urheberrecht, da nur so erkennbar sei, welche konkreten Gestaltungen ein Kläger als rechtsverletzend beanstande. Fehle es an einer ausreichend konkreten Beschreibung der beanstandeten Nutzungshandlungen, sei der Antrag bereits unzulässig. Darüber hinaus befasste sich das Gericht ausführlich mit den Voraussetzungen einer urheberrechtlich relevanten Bearbeitung gemäß § 23 Abs. 1 UrhG. Maßgeblich sei hierbei insbesondere, welche schöpferischen Merkmale das ursprüngliche Werk prägen und ob gerade diese Merkmale in der angegriffenen Gestaltung übernommen worden seien. Entscheidend sei stets der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Werke.
Nach Auffassung des LG Hamburg reicht die Übernahme einzelner allgemeiner oder alltäglicher Gestaltungselemente hierfür regelmäßig nicht aus. Das Gericht nennt insoweit beispielhaft Frisuren, Kleidungsstücke, Farbgestaltungen oder übliche Tiermerkmale. Solche Elemente seien häufig nicht Ausdruck individueller schöpferischer Leistungen, sondern bewegten sich im Bereich allgemeiner gestalterischer Standards oder naheliegender Darstellungen. Der urheberrechtliche Schutz könne sich daher nicht auf jede einzelne gestalterische Idee oder jedes allgemeine Motiv erstrecken.
Besonders hervorzuheben ist die Feststellung des Gerichts, dass sich der urheberrechtliche Schutz von Buchillustrationen grundsätzlich auf deren konkrete zeichnerische Ausgestaltung beschränkt. Werden in einem Realfilm lediglich einzelne nicht schutzfähige Merkmale aufgegriffen, liege darin regelmäßig keine unfreie Bearbeitung der Illustrationen. Entscheidend sei vielmehr, ob die eigenschöpferische Gesamtgestaltung des Ausgangswerks in relevanter Weise übernommen werde. Das Gericht verneinte dies im vorliegenden Fall. Zwar hatte die Klägerin im Rahmen eines Hilfsantrags konkrete Gegenüberstellungen zwischen Illustrationen und Filmstills vorgelegt. Nach Auffassung des LG Hamburg genügte dies jedoch inhaltlich nicht für die Annahme einer urheberrechtlich relevanten Übernahme. Die benannten Merkmale erreichten entweder bereits keine hinreichende Schöpfungshöhe oder seien in den Filmszenen nicht in einer Weise übernommen worden, die eine schutzrechtsrelevante Bearbeitung begründen könnte.
Die Entscheidung verdeutlicht erneut die hohen Anforderungen, die Gerichte an die Darlegung urheberrechtlicher Ansprüche stellen. Gerade bei kreativen Werken mit allgemeinen gestalterischen Elementen reicht der bloße Hinweis auf gewisse Ähnlichkeiten häufig nicht aus. Vielmehr ist stets konkret darzulegen, welche individuellen schöpferischen Leistungen übernommen worden sein sollen und wodurch sich diese von allgemein üblichen Gestaltungsmitteln abheben.
Für Kreativschaffende, Rechteinhaber sowie Unternehmen aus der Film-, Medien- und Werbebranche hat das Urteil erhebliche praktische Bedeutung. Die Entscheidung zeigt, dass urheberrechtlicher Schutz nicht jede gestalterische Idee oder Stimmung umfasst. Gleichzeitig macht das Gericht deutlich, dass Ansprüche wegen einer angeblichen Bearbeitung sorgfältig und konkret vorbereitet werden müssen. Pauschale Bezugnahmen auf „ähnliche“ Gestaltungen genügen hierfür regelmäßig nicht. Das Urteil fügt sich in die bestehende Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen geschützten schöpferischen Leistungen und allgemein freihaltebedürftigen Gestaltungselementen ein. Gerade im Bereich visueller Gestaltungen bleibt die Frage der Schutzreichweite häufig eine Einzelfallentscheidung, bei der der jeweilige Gesamteindruck und die konkrete schöpferische Eigenart des Ausgangswerks im Mittelpunkt stehen.