Um den Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) zu entsprechen, haben Diensteanbieter diejenigen Angaben, welche eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen , leicht erkennbar, unmittelbar und ständig verfügbar bereit zu halten. Dies geschieht im Online-Bereich durch die zusammenfassenden Angaben im Impressum. Die ausschließliche Angabe einer Postanschrift und einer E-Mail-Adresse genügen dabei den vorgenannten Erfordernissen jedoch nicht. So entschied das Landgericht Bamberg mit Urteil vom 28.11.2012.
Laut den Ausführungen des Gerichts müssen diese Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrnehmbar und leicht aufzufinden sein. Insbesondere sei ein möglicher Kommunikationsweg anzugeben, bei dem die Beantwortung etwaiger Verbraucher-Anfragen innerhalb von 60 Minuten gewährleistet werden kann. Da dies auf dem Postweg in der Regel nicht möglich sein wird, ist neben der E-Mail-Adresse aber zumindest eine nicht internetbasierende Kommunikationsmöglichkeit anzugeben, um den individuellen Ansprüchen der Verbraucher Rechnung tragen zu können.