Am 5. Dezember 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wichtiges Urteil zur internationalen Reichweite des deutschen Urheberrechts gefällt. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte – konkret Produktfotografien – auf ausländischen Webseiten veröffentlicht werden, die auch über Google in Deutschland auffindbar sind. Die Klägerin, ein Unternehmen aus der Bekleidungsbranche, machte geltend, dass 318 ihrer Produktfotos unrechtmäßig auf Internetseiten mit kasachischer (.kz) und ukrainischer (.ua) Domain erschienen seien. Diese Inhalte waren über die Google-Bildersuche auch in Deutschland abrufbar. Die Klägerin beanspruchte ausschließliche Nutzungsrechte an den Fotos und forderte vom beklagten deutschen Unternehmen Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.
Der BGH bestätigte jedoch die vorherige Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg und wies die Klage ab. Begründet wurde dies damit, dass die streitgegenständliche Nutzung der Fotos keinen hinreichenden Inlandsbezug aufweise. Für eine Verletzung des deutschen Urheberrechts – etwa durch öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG – sei es notwendig, dass eine Nutzungshandlung entweder im Inland erfolgt oder jedenfalls spürbare wirtschaftliche Auswirkungen auf den deutschen Markt hat. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen. Die Webseiten richteten sich weder sprachlich noch inhaltlich an ein deutsches Publikum, enthielten keine Versandoptionen nach Deutschland und wiesen auch keine andere erkennbare Marktorientierung in Richtung Bundesrepublik auf. Der bloße Umstand, dass Bilder über eine Suchmaschine in Deutschland auffindbar sind, reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um eine Rechtsverletzung nach deutschem Urheberrecht zu begründen.
Der BGH übertrug damit die bereits aus dem Markenrecht bekannte Anwendung des sogenannten Territorialitätsprinzips auch auf das Urheberrecht. Dieses Prinzip besagt, dass nationale Schutzrechte wie Marken- oder Urheberrechte grundsätzlich nur innerhalb der eigenen Staatsgrenzen durchgesetzt werden können – es sei denn, ein Verhalten im Ausland hat konkrete, wirtschaftlich relevante Auswirkungen im Inland. Maßgeblich ist dabei nicht die bloße Abrufbarkeit von Inhalten, sondern ob ein Anbieter erkennbar auf den deutschen Markt abzielt. Dies kann sich etwa aus der Sprache der Website, einem Impressum mit deutscher Adresse, gezielter Werbung für deutsche Nutzer oder Versandangeboten ergeben. In diesem Fall fehlten solche Anhaltspunkte vollständig.
Das Urteil ist rechtskräftig und hat weitreichende Bedeutung für die Praxis. Es stellt klar, dass die internationale Verfügbarkeit digitaler Inhalte nicht automatisch zu einer Zuständigkeit deutscher Gerichte oder zur Anwendung deutschen Rechts führt. Für Unternehmen, die ihre Inhalte gezielt nur in bestimmten Regionen anbieten wollen, bedeutet das eine gewisse Rechtssicherheit – solange sie keine erkennbare Ausrichtung auf den deutschen Markt vornehmen, drohen keine urheberrechtlichen Ansprüche nach deutschem Recht. Für Rechteinhaber wiederum bedeutet die Entscheidung, dass sie genau prüfen müssen, ob eine tatsächliche Inlandswirkung vorliegt, bevor sie gerichtliche Schritte in Deutschland einleiten. Insgesamt stärkt das Urteil die Trennung nationaler Rechtsräume im digitalen Raum und schafft klare Kriterien für grenzüberschreitende Sachverhalte im Urheberrecht.