Die Parteien stritten im Wesentliche über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Tat- und hilfsweisen Verdachtskündigung sowie über die Erstattung von Detektivkosten. Der Kläger ist als Fahrausweisprüfer bei der Beklagten angestellt. Der Kläger ist außerdem Ersatzmitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates. Die Beklagte ist ein Verkehrsunternehmen des ÖPNV.
Die Arbeits- und Pausenzeiten der Mitarbeiter der Beklagten werden auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung mittels Zeiterfassungssystem erfasst. Die Fahrausweisprüfer nutzen dieses System über eine mobile App. Mitte Dezember wurde der Kläger zu dem Vorwurf des Arbeitszeitbetruges im Beisein von Arbeitgebervertretern und des stellvertretenden Betriebsrates angehört. Mit Schreiben vom 02.01.2023, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Daraufhin reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Köln Kündigungsschutzklage ein. Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 08.11.2023 ab, woraufhin der Kläger gegen das Urteil Berufung einlegte. Die Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 11.02.2025 abgewiesen.
Der Kläger gab an, das Zeiterfassungssystem habe nicht zuverlässig funktioniert und er habe in Bäckereien und in der Moschee Teambesprechungen durchgeführt. Ferner gab er an, dass aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO und gegen sein Recht auf informationalle Selbstbestimmung bestünde ein Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot.
Die Beklagte gab an, im Rahmen von zwei Austauschgesprächen im Juli 2022 mit dem bei ihr tätigen Sicherheitsunternehmen sei zufällig aufgefallen, dass Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung und die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Klägers bestanden. Demnach wurde von Mitarbeitern des Sicherheitsunternehmen berichtet worden, dass der Kläger während der Arbeitszeit unter anderem Besuche im Fitness-Studio, in der Moschee und beim Friseur durchführte.
Zur Überprüfung dieser schwerwiegenden Vorwürfe, beauftragte die Beklagte eine Detektei mit der Observierung des Klägers an einzelnen Tagen. Während der Observierung im November 2022 wurden mehrfache Arbeitszeitverstöße festgestellt. Aufgrund dessen, wurde die Detektei erneut beauftragt, den Kläger über einen festen Zeitraum von zwei Wochen im Dezember 2022 zu observieren. Im Rahmen der zweiten Observation wurde insbesondere festgestellt, dass sich der Kläger während seiner Arbeitszeit mehrfach, ohne entsprechenden Pauseneintrag, bei seiner Freundin oder in Bäckereien/Cafés aufhielt. Demnach sei der Kläger im gesamten Observationszeitraum knapp 26 Stunden seiner Arbeit nicht nachgekommen. Zudem hat der Kläger das ihm zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellte Fahrzeug für private Zwecke genutzt, obwohl dies nicht erlaubt war.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies die Berufung zurück. Demnach ist die Kündigung wirksam und der Beklagte hat einen Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten gegenüber des Klägers. Demnach sei ein wichtiger Grund für die Kündigung des Klägers gegeben. Auch war die Observation des Klägers durch die Detektei zulässig und es bestand kein Beweisverbot.
Für Ergebnisse einer Observation eines Arbeitnehmers durch eine Detektei, die nach § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG zulässig ist, besteht kein Beweisverbot. Selbst eine unzulässige Überwachung eines Arbeitnehmers durch eine Detektei, schafft kein Beweisverbot im Verfahren. Die Überwachung eines Arbeitnehmers durch Detektive, sowie das Anbringen eines GPS-Senders an dem während der Schichtzeiten genutzten Dienstfahrzeug, stellen einen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser Eingriff ist aber nur von geringer Intensität, da dieser Eingriff nur über einen kurzen Zeitraum während der Schichtzeiten des Arbeitnehmers im öffentlichen Raum erfolgte und damit praktisch nur das dokumentierte, was jeder beliebige Passant ebenfalls hätte wahrnehmen können.