Unternehmereigenschaft im Internet

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.02.2025 – 6 U 48/24


Die Parteien haben einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Boot geschlossen. Der Kläger ist Inhaber einer Online-Plattform, über welche der Beklagte das vorgenannte gebrauchte Boot kaufen wollte. Die Parteien streiten darüber, ob der Kaufvertrag durch den Beklagten wirksam widerrufen wurde bzw. ob er wegen eines Sachmangels wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied in der Sache, dass das vorinstanzliche Landgericht Cottbus die Klage zu Unrecht abgewiesen hat. Demnach kann der Kläger die Zahlung des Kaufpreises gegen die Herausgabe und Übereignung des Bootes an den Beklagten verlangen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts unterlag der Vertrag nicht dem Widerruf nach §§ 312 g, 312 c i. V. m. § 355 BGB, da er nicht als Verbrauchervertrag einzustufen ist. Ein Widerruf des Beklagten wäre nur berechtigt, wenn der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen worden wäre. Das Landgericht lag daher in seiner Annahme falsch, dass der Kläger beim Verkauf als Unternehmer agierte.

Als Unternehmer gilt, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, also am Markt planmäßig und dauerhaft selbstständig Leistungen gegen ein Entgelt anbietet (§ 14 BGB). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei keine Voraussetzung. Ist der Abschluss eines Vertrages weder überwiegend der gewerblichen noch der selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen, ist das Handeln dem privaten Bereich zuzuordnen (BGHZ 167, 40 Rn. 14 ff.). Für das streitgegenständliche Geschäft kann dem Kläger nach diesen Grundsätzen keine Unternehmereigenschaft beigemessen werden.

Demnach kann allein durch seine Aktivität auf der Verkaufsplattform nicht auf eine Unternehmereigenschaft des Klägers geschlossen werden. Zwar ergibt sich aus rund 600 Bewertungen im Zusammenhang mit Transaktionen des Klägers, dass dieser auf der Verkaufsplattform regelmäßig als Käufer und Verkäufer tätig ist. Die bloße Anzahl an Transaktionen kann jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit auf ein planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen hinweisen, da die Transaktionen in einem Zeitraum von 15 Jahren erfolgten, was einer durchschnittlichen Häufigkeit von drei Transaktionen pro Monat entspricht. Ferner lässt auch die Art der vertriebenen Artikel keinen Rückschluss auf eine gewerbliche Tätigkeit zu. Der Kläger hat völlig unterschiedliche Artikel, insbesondere Einzelstücke, wie beispielsweise Uhren, Werkzeug, Autozubehör, Bücher und eben auch das streitgegenständliche Boot, angeboten. Es ist ebenfalls nicht erkennbar, dass der Kläger diese Artikel mit der Absicht des Weiterverkaufs erworben hat, was auf eine gewerbliche Tätigkeit hinweisen könnte. Unstreitig ist, dass der Kläger das Boot zunächst selbst nutzen wollte.

Das Oberlandesgericht Brandenburg stellte ferner fest, dass der Beklagte nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Gemäß §§ 437 Nr. 2 BGB, 433, 434 BGB setzt ein Rücktritt vom Vertrag einen Sachmangel voraus, welcher im vorliegenden Fall fehlt. Auch die Feststellung eines Sachmangels würde den Beklagten in diesem Falle jedoch nicht zum Rücktritt berechtigen, denn der Kläger hat in der Verkaufsannonce seine Gewährleistung ausgeschlossen. Diese Verkaufsbedingung hat der Beklagte akzeptiert. Ein Haftungsausschluss (§ 444 BGB) ist ebenfalls nicht erkennbar.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg unterstreicht, dass die Einstufung als gewerblicher Händler nicht allein von der Anzahl der Bewertungen abhängig gemacht werden kann. Relevante Faktoren zur Einordnung als Unternehmer sind insbesondere regelmäßige und gleichartige Verkaufsangebote, insbesondere von neuen Produkten, der Weiterverkauf von erst kürzlich erworbenen Waren, eine bereits bestehende gewerbliche Tätigkeit als Verkäufer und die

Anzahl an Bewertungen sowie Anhaltspunkte für Verkäufe im Auftrag Dritter. Die Einstufung als Unternehmer bedarf also einer umfassenden Betrachtung verschiedenster Kriterien.