Urheberrecht - Keine Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Familienangehörige – BearShare BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12

Urheberrecht - Keine Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Familienangehörige – BearShare
BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12

Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.01.2014 entschieden,  dass der von den Tonträgerherstellerinnen erhobene Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nicht begründet sei, weil in diesem Fall der Anschlussinhaber für eine Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an den in Rede stehenden Musikaufnahmen nicht verantwortlich ist.
Die Richter des BGH haben in ihrer Entscheidung des BGH festgestellt,
„dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung haftet, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.“
Zu beachten ist aus dieser Entscheidung, dass der Anschlussinhaber volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen darf, ohne sie belehren oder überwachen zu müssen. Erst im Fall bei konkreten Anhaltspunkten für einen Missbrauch (z.B. bei Eingang einer Abmahnung) sind die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.