Versteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Geschäften mit Kryptowährungen Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Februar 2023, Aktenzeichen: IX R 3/22

Versteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Geschäften mit Kryptowährungen
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Februar 2023, Aktenzeichen: IX R 3/22


Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte in seinem Urteil fest, dass Veräußerungsgewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte bei der Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Einkommenssteuer unterliegen. Erfasst sind nicht nur der Verkauf von Kryptowährungen (sogenannte Currency Token), sondern auch deren Tausch.
Grundlage für die Pflicht zur Versteuerung in diesem Fall ist die Einordnung der Kryptowährungen als sogenannte „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des Paragraphen 23 des Einkommenssteuergesetzes (EstG). Auch nach Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen seien Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Einheiten einer virtuellen Währung, wie beispielsweise Bitcoin, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des genannten Paragraphen, wenn der Zeitraum von einem Jahr nicht überschritten wird. Die Transaktionen in diesem Bereich müssen folglich innerhalb einer Haltefrist von unter einem Jahr stattgefunden haben und zu einem Rechtsträgerwechsel geführt haben. Bereits die Finanzverwaltung hatte Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter eingeordnet. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist bereits höchstrichterlich geprägt. Wirtschaftsgüter umfassen danach Sachen, Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und vermögenswerte Vorteile jedweder Art. Lediglich Gegenstände, die dem täglichen Gebrauch dienen, sind davon ausgenommen. Hinzutretend wird das handelsrechtliche Verständnis von Wirtschaftsgütern hinzugezogen. Wirtschaftsgüter gelten danach als Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich ein Kaufmann etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten, selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Von einer solchen selbstständigen Bewertbarkeit geht man aus, wenn der Erwerber des gesamten Betriebes in dem Vorteil einen greifbaren Wert erkennen kann, für den er im Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes Entgelt ansetzen würde. Das heißt, zum jeweiligen Stichtag muss ein wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil vorliegen. Genau diese Voraussetzungen seien nach Ansicht des Gerichts auf die virtuellen Währungen übertragbar. Die Currency Token insgesamt, obgleich Bitcoin oder Ethereum, seien nach Auffassung des Bundesfinanzhofes digitale Vermögenswerte. Sie seien wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen und sind in diesem Zusammenhang für direkt zwischen den Beteiligten abzuwickelnde Bezahlvorgänge verwendbar. Die Currency Token stellen so objektiv werthaltige, im Sinne des Wirtschaftsgutsbegriffes, selbstständig bewertbare Positionen dar, die als solche auch übertragbar sind im Wege der Veräußerung. Entsprechende Veräußerungsgewinne fallen sodann unter die Einkommenssteuerverpflichtung.
Diese Rechtsprechung wird so wohl auch für die sogenannten Non-fungible Token in den zukünftigen Steuererklärungen anzuwenden sein.