Voraussetzungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes bezogen auf Online-Coaching Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 06.12.2023 - 2 U 24/23


Das Oberlandesgericht Köln (OLG) setzte sich mit den Voraussetzungen nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bezogen auf einen Online-Coaching Vertrag auseinander.

Im Fernunterrichtsschutzgesetz steht gleich zu Beginn in § 1 geschrieben, dass dieses dann zur Anwendung kommt, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der die entgeltliche Vermittlung von gewissen Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand hat. Hierbei müssen der Lehrende oder sein Beauftragter und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sein und der Lehrende muss zudem den Lernerfolg überwachen. Dabei hat das OLG, anschließend an bereits vorhergehende Rechtsprechung, hervorgehoben, dass das FernUSG auch zwischen Unternehmern anwendbar ist und nicht nur auf Verbraucherverträge anwendbar ist.

Nun setzte sich das Gericht damit auseinander, ob der Online-Coaching Vertrag darunter fällt. In der Regel werden hierdurch zum einen natürlich Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Zum anderen haben solche Verträge ein Programm zum Inhalt, bei dem überwiegend mittels Videos, Worksheets, Templates und Skripten Wissen zur Unternehmensorganisation, zum Marketing und zum Vertrieb erfolgen soll. Die Lerninhaltsvermittlung findet dabei überwiegend räumlich getrennt statt, wie von FernUSG vorgegeben. Dies gilt auch, wenn die Kommunikation zwar zu einem großen Teil synchron erfolgt, aber zumindest zusätzlich Seminare zur Wiederholung von den Teilnehmern abgerufen werden können. Damit sei die erste Voraussetzung für einen Vertrag, der unter das Fernunterrichtsgesetz fällt, erfüllt.

Um wiederum der Anforderung der Lernerfolgsüberwachung gerecht zu werden, muss der Lehrende oder dessen Beauftragter diese mündlich oder schriftlich durchführen. Eine Selbstkontrolle durch den Lernenden genügt nicht. Grundsätzlich sind den Anforderungen an die Lernerfolgsüberwachung weite Spielräume gesetzt. Doch die Vereinbarung und Bereitstellung von Austausch und Netzwerken, einschließlich einer persönlichen Lernkontrolle, ist noch nicht ausreichend.
Falls in einem entsprechenden Vertrag eine Lernerfolgskontrolle gerade nicht ausdrücklich erwähnt oder vereinbart sein sollte, beispielsweise in Form von Prüfungsaufgaben oder Gelegenheiten, sich über den Lernerfolg ein Bild zu verschaffen und so einen Lernerfolg rückzuversichern, und wird dieses Lernprogramm auch nicht als Studium oder Lehrgang oder ähnliches bezeichnet sowie auch kein Abschluss vergeben, dann fehlt es schon allein damit an einer Vereinbarung der Überwachung des Lernerfolges.