Webdesigns sind grundsätzlich über ein Geschmacksmuster schützbar.

Webdesigns sind grundsätzlich über ein Geschmacksmuster schützbar.

 

Die Frage der Schutzfähigkeit des Designs einer Website wird von den Gerichten bislang recht unterschiedlich beantwortet. Soweit die Gestaltung jedoch eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht, kann an dem „Look & Feel“ einer Homepage ein Urheberrecht begründet werden.

 

Nunmehr entschied das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 26.06.2013, Az: 12 O 381/10, dass ein Webdesign auch geschmacksmusterrechtlich schützbar sein kann. Insoweit entschied das LG Düsseldorf, dass in dem Fall die Gestaltung der Homepage als ein nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster i.S.v. Art. 19 Abs. 2 GGV geschützt sein kann.

 

Daher müsste sich ein Webdesigner im Falle der Kopie seines Designs nicht mehr alleine auf ein Urheberrecht berufen, bei dem er die erforderliche Schöpfungshöhe nachweisen müsste, sondern kann seine Anspruchs auch auf Geschmacksmusterrecht stützen. Hierfür bedarf es lediglich des Nachweises, dass das Webdesign neu gewesen ist und Eigenart besitzt.