In seinem Urteil stellt das Landesarbeitsgericht Hamm fest, dass die einmalige Weitergabe einer dienstlich erhaltenen E-Mail durch den Arbeitnehmer an dessen eigenes privates E-Mail-Fach für sich gesehen keinen Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung darstellt. Eine außerordentliche Kündigung scheidet unter Betrachtung folgender Erwägungen aus. Zum einen darf das Weiterleiten einer E-Mail an die private E-Mail-Adresse des Arbeitnehmers nur eine unwesentliche Zeitspanne einnehmen. Ansonsten könnte dem Arbeitnehmer vorgehalten werden, er habe seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit zweckwidrig verwendet. Auch muss die Gefahr einer Rufschädigung des Arbeitgebers ausgeschlossen sein. Eine solche ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer keine Dateien aus dem Internet heruntergeladen hat, deren Zuordnung zu einem Rechner des Arbeitnehmers angesichts des Inhalts der Dateien eine Rufschädigung des Arbeitgebers mit sich bringe (z.B. strafbares oder pornografisches Material) oder aber eine Gefährdung der Betriebssysteme des Arbeitgebers nach sich ziehen könne. Auch darf eine Weiterleitung der E-Mail bei dem Arbeitgeber nicht zu zusätzlichen Kosten führen.
Erfolgt nun eine Weiterleitung nach den dargelegten Kriterien, so ist diese nicht geeignet einen Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zu liefern. An dieser Wertung ändert sich selbst dann nichts, wenn der Arbeitnehmer sich im Arbeitsvertrag verpflichtet hat, dienstliche Internet- und E-Mail-Einrichtungen nicht zu privaten Zwecken zu nutzen.