Der Kläger kaufte im Januar 2019 vom Beklagten Aufkleber für seinen Briefkasten. Im März 2020 meldete sich der Beklagte per E-Mail beim Kläger und warb damit, dass trotz der Corona-Pandemie der volle Service zur Verfügung stehe. Noch am selben Tag übersandte der Kläger dem Beklagten eine E-Mail, mit welcher er der Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten widersprach. Dabei verlangte er neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Schmerzensgeld gemäß Art. 82 DSGVO in Höhe von 500,00 €. Anfang April 2020 übersandte der Kläger den selben Text per Fax an den Beklagten. Der Beklagte reagierte weder auf die E-Mail noch auf das Fax.
Der Kläger beantragte daraufhin mit seiner Klage vor dem Amtsgericht, dem Beklagten zu untersagen, ohne Einwilligung des Klägers mit ihm per E-Mail zu Werbezwecken Kontakt aufzunehmen. Ferner beantragte er, den Beklagten zu 500,00 € Schmerzensgeld zu verurteilen. Der Beklagte hat den Unterlassungsantrag anerkannt. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten gemäß seines Teilanerkenntnisses. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Daraufhin legte der Kläger Berufung ein, welche vom Landgericht zurückgewiesen wurde. Vor dem Revisionsgericht verfolgte der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.
Der Bundesgerichtshof schloss sich dem Landgericht an und wies die Revision ab. Zwar lehnt der Gerichtshof eine Erheblichkeitsschwelle ab, was jedoch nicht bedeutet, dass eine von einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung betroffene Person, der für sie negative Folgen hatte, von einem Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen.
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann schon der kurzzeitige Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen. Jedoch ließ sich aus den Angaben des Klägers kein Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten aufgrund der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zur Übersendung der Werbe-E-Mail feststellen.
Wenn ein Kontrollverlust nicht nachgewiesen werden kann, reicht die begründete Befürchtung einer Person, dass ihre personenbezogenen Daten aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung von Dritten missbräuchlich verwendet werden, aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Dabei muss die Befürchtung samt ihrer negativen Folgen ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Eine bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen, sowie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten genügen nicht.
Das Revisionsgericht macht geltend, dass die Übersendung der Werbe-E-Mail allenfalls den gerügten Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung begründet. Dieser Verstoß allein reicht nicht aus, um zugleich einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 81 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Auch die unterbliebene Reaktion des Beklagten auf die E-Mail und das Fax des Klägers können einen immateriellen Schaden nicht begründen.
Demnach reicht ein bloßer Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr muss ein aus diesem Verstoß hervorgegangener immaterieller Schaden begründet werden, um einen Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu besitzen.