Im vorliegenden Sachverhalt streiten die Parteien darüber, ob eine Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 26.07.2022 das bestehende Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Die Klägerin ist seit Mai 2021 bei der Beklagten angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 14.03.2022 außerordentlich fristlos gekündigt. Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin aufgrund ihrer bestehenden Schwangerschaft am 18.03.2022 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Mit Urteil vom 11.01.2023 stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst wurde.
Mit Bescheid vom 25.07.2022 erteilte das zuständige Regierungspräsidium der Beklagten die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Im Rahmen des damals noch anhängigen Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht, gab die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.11.2022 an, sie habe das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.07.2022 erneut außerordentlich gekündigt. Die Klägerin bestritt den Zugang dieses Schreibens.
Die Beklagte argumentierte, dass die Klägerin die Kündigung nicht innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG angegriffen habe. Eine Mitarbeiterin der Beklagten hätte das Kündigungsschreiben in einen Briefumschlag gesteckt und am 26.07.2022 als Einwurf-Einschreiben persönlich bei der Post aufgegeben. Laut des im Internet abrufbaren Sendungsstatus sei das Kündigungsschreiben am 28.07.2022 zugestellt worden. Ein Auslieferungsbeleg konnte die Beklagte, aufgrund der abgelaufenen Frist, innerhalb derer die Post die Kopie eines Auslieferungsbelegs erteilt, nicht vorlegen.
In erster Instanz wies das Arbeitsgericht die Klage ab, während das Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz der Klage stattgab. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgericht und bestätigte damit die Klageabweisung. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde demnach nicht durch das Kündigungsschreiben vom 26.07.2022 aufgelöst. Die Beklagte ist, entgegen ihrer Auffassung, für den Zugang der Kündigung beweisfällig geblieben.
Für den ihr günstigen Umstand des Zugangs des Kündigungsschreibens trägt die Beklagte daher die Darlegungs- und Beweislast. Für den von ihr behaupteten Einwurf des Kündigungsschreibens hat die Beklagte keine Beweis angeboten, insbesondere keinen Zeugenbeweis der Person, die den Einwurf vorgenommen haben soll. Der vorgelegte Einlieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens, aus dem lediglich Datum, Uhrzeit und Sendungsnummer ersichtlich sind, zusammen mit dem von der Beklagten im Internet abgefragten Sendungsstatus, reichen nicht für einen Anscheinsbeweis, dass das Schreiben der Klägerin tatsächlich zugegangen ist, aus.
Ein Anscheinsbeweis greift in Fällen ein, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Ohne die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs begründen die Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens und die Darstellung seines Sendungsverlaufs keinen Anscheinsbeweis. Für einfache Briefe besteht kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung. Die Vorlage des Einlieferungsbelegs begründet keine signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit für den Zugang der Sendung gegenüber eines normalen Briefes. Durch die Absendung des Schreiben kann kein Zugangsnachweis erbracht werden. Somit ist ein Einlieferungsbeleg für die Frage des Zugangs ohne Bedeutung.
Des Weiteren hat die Beklagte die Möglichkeit innerhalb der 15-monatige Frist, in welcher die Post die Kopien der Auslieferungsbelege speichert, eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs anzufordern. Dazu gab es auch genügend Anlass, da die Klägerin bereits erstinstanzlich den Zugang des Kündigungsschreibens bestritten hat.
Da die Frist des § 4 S. 1 KSchG erst ab Zugang der schriftlichen Kündigung zu laufen beginnt, gilt eine Kündigung nicht von Anfang an als rechtswirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs geht eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden iSv. § 130 Abs. 1 S 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnisses die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehört beispielsweise ein Briefkasten. Der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens zusammen mit dem im Internet abgefragten Sendungsstatus reicht nicht aus für einen Beweis, dass ein Schreiben tatsächlich zugegangen ist.