OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2012 – 4 W 961/12
Ein im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses angelegter E-Mail-Account darf nach Kündigung des Vertrages erst gekündigt werden, sobald feststeht dass der Nutzer desselbigen keinerlei Verwendung mehr für die auf dem Account befindlichen Dateien hat. Eine diesbezügliche Pflichtverletzung kann einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen.
So entschied das OLG Dresden und sah in der Löschung des E-Mail-Accounts durch die Partei, welche diesen ihrem Vertragspartner zur Verfügung stellte, die Verletzung einer Vertraglichen Nebenpflicht. Dies begründe grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch sowohl aus unerlaubter Handlung als auch aus Vertragsverletzung. Denn auch nach Vertragsende bestünde eine entsprechende vertragliche Nebenpflicht in Form der gegenseitigen Rücksichtnahme; mithin ist der Account erst dann zu löschen, wenn der Nutzer eindeutig zu erkennen gibt, an dem Fortbestand dessen kein Interesse mehr zu haben. Schweigt der Nutzer hierzu, so reicht dies jedenfalls noch nicht aus, um ein fehlendes Interesse anzunehmen und dieser kann entsprechend einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.