Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots

OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026 – 4UKI3/25


Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 eine für Unternehmen äußerst relevante Entscheidung zur wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit beim Einsatz von KI-Chatbots getroffen. Nach Auffassung des Gerichts muss sich der Verwender eines KI-Systems unzutreffende Antworten des Chatbots als eigene geschäftliche Handlung zurechnen lassen. Dies gelte selbst dann, wenn der Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen trainiert oder programmiert worden sei. Der Chatbot sei kein „Dritter“ im Sinne des UWG. Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass Unternehmen die rechtlichen Risiken generativer KI-Systeme nicht auf die eingesetzte Technologie verlagern können. Wer KI-basierte Kommunikationssysteme im geschäftlichen Verkehr einsetzt, bleibt für deren Aussagen verantwortlich.

Dem Verfahren lag die Nutzung eines KI-gestützten Chatbots zugrunde, der gegenüber Nutzern falsche Informationen zu geschäftsrelevanten Umständen ausgegeben hatte. Die Klägerin sah hierin eine irreführende geschäftliche Handlung nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Beklagte verteidigte sich unter anderem damit, dass die fehlerhaften Antworten nicht auf einer bewussten Programmierung beruhten. Vielmehr seien dem System ausschließlich zutreffende Daten zur Verfügung gestellt worden. Die falschen Antworten seien erst durch autonome Verarbeitungsvorgänge des KI-Systems entstanden. Dieser Argumentation ist das OLG Hamm nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den Äußerungen des Chatbots um dem Unternehmen zurechenbare Aussagen. Maßgeblich sei, dass der Chatbot bewusst als Kommunikationsinstrument im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werde. Die technische Eigenständigkeit der KI ändere nichts daran, dass das Unternehmen den Einsatz veranlasst und wirtschaftlich genutzt habe.

Besonders bemerkenswert ist dabei die klare Aussage des Gerichts, wonach ein KI-Chatbot nicht als „Dritter“ im Sinne des Wettbewerbsrechts anzusehen sei. Unternehmen können sich daher nicht mit dem Hinweis entlasten, die beanstandeten Aussagen seien autonom durch das KI-System erzeugt worden. Die Verantwortung verbleibt vielmehr bei demjenigen, der das System einsetzt und dessen Ergebnisse zur geschäftlichen Kommunikation nutzt. Die Entscheidung reiht sich in eine zunehmende Zahl gerichtlicher Auseinandersetzungen rund um den Einsatz künstlicher Intelligenz ein. Während KI-Anwendungen in Unternehmen immer stärker zur Kundenkommunikation, Beratung oder Informationsbereitstellung eingesetzt werden, wächst zugleich das Risiko fehlerhafter oder irreführender Inhalte. Gerade generative KI-Systeme neigen bekanntlich dazu, Informationen scheinbar überzeugend darzustellen, obwohl diese objektiv unzutreffend sind. Die sogenannten „Halluzinationen“ stellen damit längst nicht mehr nur ein technisches, sondern zunehmend auch ein erhebliches rechtliches Problem dar.

Für Unternehmen hat die Entscheidung des OLG Hamm erhebliche praktische Bedeutung. Sie macht deutlich, dass beim Einsatz von KI-Chatbots umfangreiche Kontroll- und Überwachungspflichten bestehen können. Es genügt gerade nicht, das System mit richtigen Informationen zu „füttern“ und sich anschließend auf dessen autonome Arbeitsweise zu berufen. Vielmehr müssen Unternehmen sicherstellen, dass die eingesetzten Systeme keine irreführenden oder wettbewerbswidrigen Aussagen verbreiten.

Dabei dürfte die praktische Herausforderung insbesondere darin liegen, dass generative KI-Systeme nicht vollständig vorhersehbar arbeiten. Selbst bei sorgfältiger Konfiguration können fehlerhafte oder missverständliche Antworten entstehen. Unternehmen werden daher künftig verstärkt organisatorische und technische Schutzmaßnahmen implementieren müssen. Hierzu können etwa Einschränkungen der Antwortmöglichkeiten, menschliche Kontrollmechanismen, Hinweis- und Transparenzsysteme oder spezifische Monitoring-Prozesse gehören. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass bestehende rechtliche Grundsätze grundsätzlich geeignet sind, auch auf moderne KI-Technologien angewendet zu werden. Das Gericht knüpft die Verantwortlichkeit nicht an die konkrete technische Funktionsweise des Systems, sondern an dessen Einsatz im geschäftlichen Verkehr. Wer sich eines KI-Systems zur Kommunikation mit Kunden oder Nutzern bedient, muss sich dessen Aussagen im Ergebnis ebenso zurechnen lassen wie Äußerungen menschlicher Mitarbeiter oder sonstiger eingesetzter Werkzeuge.

Die Entscheidung dürfte über das Wettbewerbsrecht hinaus Signalwirkung entfalten. Vergleichbare Zurechnungsfragen stellen sich unter anderem im Datenschutzrecht, im Äußerungsrecht sowie im Bereich der vertraglichen Haftung. Unternehmen sollten den Einsatz KI-basierter Systeme daher nicht allein als technisches Innovationsprojekt verstehen, sondern frühzeitig auch die rechtlichen Risiken und Compliance-Anforderungen berücksichtigen. Mit Blick auf die zunehmende Verbreitung generativer KI-Anwendungen dürfte die Frage der Verantwortlichkeit für autonome Systemäußerungen die Gerichte noch über Jahre beschäftigen. Das Urteil des OLG Hamm setzt hierbei ein deutliches Signal: Der Einsatz künstlicher Intelligenz entbindet Unternehmen nicht von ihrer rechtlichen Verantwortung.